Artikel 261 VO (EU) 2012/1268

Dienstleistungsaufträge (Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1) Dienstleistungsaufträge umfassen:

a)
Studienaufträge, die vom öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden und u. a. Studien zur Ermittlung und Vorbereitung von Projekten, Durchführbarkeits-, Wirtschaftlichkeits- und Marktstudien, technische Studien und sonstige Prüfungen betreffen;
b)
Aufträge für technische Hilfe, bei denen der Auftragnehmer eine beratende Funktion ausüben, ein Projekt leiten bzw. überwachen oder die im Vertrag genannten Sachverständigen bereitstellen soll.

(2) Verfügt ein Drittland in seinen Dienststellen oder in Einrichtungen mit öffentlicher Beteiligung über qualifiziertes Verwaltungspersonal, so können die Aufträge von diesen Dienststellen oder Einrichtungen unmittelbar in Regie ausgeführt werden.

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