Artikel 260 VO (EU) 2012/1268
Anmietung von Gebäuden (Artikel 190 der Haushaltsordnung)
Die einzigen Immobilientransaktionen, die aus operativen Mitteln für Maßnahmen im Außenbereich finanziert werden können, sind Anmietungen von Gebäuden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags bereits errichtet sind. Diese Transaktionen werden gemäß Artikel 124 bekannt gegeben.
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