Artikel 259 VO (EU) 2012/1268

Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (Artikel 187 der Haushaltsordnung)

Sobald die Beiträge anderer Geber auf dem betreffenden Bankkonto des Treuhandfonds eingegangen sind, werden sie in Höhe ihres am Tag des Eingangs in Euro umgerechneten Betrags berücksichtigt.

Der Beitrag der Union wird unter Berücksichtigung der von den anderen Gebern eingezahlten verfügbaren Mittel so rechtzeitig überwiesen, dass die rechtlichen Verpflichtungen des Treuhandfonds erfüllt werden können.

Auf dem Bankkonto des Treuhandfonds auflaufende Zinsbeträge werden in den Treuhandfonds investiert, sofern in der Gründungsakte des Treuhandfonds nichts anderes bestimmt ist.

Sämtliche Transaktionen, die im Laufe des Jahres auf dem Bankkonto gemäß Absatz 3 vorgenommen werden, werden in der Rechnungsführung des Treuhandfonds ordnungsgemäß erfasst.

Der Anweisungsbefugte erstellt zweimal jährlich Finanzberichte über die Tätigkeit der einzelnen Treuhandfonds.

Die Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.

Der Verwaltungsrat des Treuhandfonds genehmigt den vom Anweisungsbefugten erstellten Jahresbericht des Treuhandfonds und den vom Rechnungsführer erstellten Jahresabschluss. Beide Berichte werden dem Jahresbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten beigefügt und im Rahmen des Entlastungsverfahrens für die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Die Vorschriften über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sowie dessen Geschäftsordnung sind in der von der Kommission angenommenen und von den Gebern akzeptierten Gründungsakte des Treuhandfonds niedergelegt. Diese Vorschriften müssen für eine gerechte Vertretung der Geber sorgen und gewährleisten, dass die endgültige Entscheidung über die Verwendung der Mittel mit Zustimmung der Kommission ergeht.

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