Artikel 258 VO (EU) 2012/1268

Einsatz von Budgethilfen (Artikel 186 der Haushaltsordnung)

(1) Sofern dies in den entsprechenden Basisrechtsakten geregelt ist, kann die Kommission sektorbezogene oder allgemeine Budgethilfe innerhalb eines Drittlands unter folgenden Bedingungen gewähren:

a)
die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in dem betreffenden Partnerland ist hinreichend transparent, zuverlässig und wirkungsvoll;
b)
das Partnerland verfügt über hinreichend glaubwürdige und zweckdienliche sektorbezogene oder nationale Programme;
c)
das Partnerland verfolgt eine auf Stabilität ausgerichtete makroökonomische Politik.

(2) In den mit dem Partnerland geschlossenen Vereinbarungen geht das Partnerland die Verpflichtung ein, der Kommission fristgerecht zuverlässige Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen zu bewerten.

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