Artikel 257 VO (EU) 2012/1268
Für eine Finanzierung in Betracht kommende Maßnahmen (Artikel 184 der Haushaltsordnung)
Die Mittel für Maßnahmen gemäß Teil 2 Titel IV Kapitel 1 der Haushaltsordnung können insbesondere für die Finanzierung von Aufträgen, Finanzhilfen, einschließlich Zinsverbilligungen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien, finanzieller Unterstützung, Budgethilfen und sonstiger spezifischer Formen der budgetären Unterstützung verwendet werden.
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