Artikel 284 VO (EU) 2012/1268
Mietgarantien (Artikel 201 der Haushaltsordnung)
Die Organe leisten Mietgarantien in Form von Bankgarantien oder Einlagen auf gesperrten Konten, die auf ihren Namen und den Namen des Vermieters eingerichtet werden; diese Konten lauten auf Euro, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen.
Kann bei Transaktionen in Drittländern auf keine dieser Formen der Mietgarantie zurückgegriffen werden, kann der zuständige Anweisungsbefugte andere Garantieformen akzeptieren, sofern diese den Schutz der finanziellen Interessen der Union in gleicher Weise gewährleisten.
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