Artikel 29 VO (EU) 2012/1268
Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken (Artikel 53 der Haushaltsordnung)
Bei Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen oder zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Preisgeldern, bei denen Mittel direkt verwaltet werden, müssen die potenziellen Finanzhilfeempfänger, die Bewerber, Bieter oder Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in sämtlichen Aufforderungen darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Rechnungshof, das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten und/oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie zwischen Anweisungsbefugten der Kommission und Exekutivagenturen übermittelt werden können.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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