Artikel 30 VO (EU) 2012/1268

Vorbereitende Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

Die Finanzierung von Maßnahmen, die der Rat für die Vorbereitung von Krisenbewältigungseinsätzen der Union nach Titel V des Vertrags über die Europäische Union vereinbart, deckt zusätzliche Kosten, wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten, Tagegelder, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder eines Teams ergeben, an dem unter anderem Personal der Organe der Union beteiligt ist.

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