Artikel 33 VO (EU) 2012/1268

Art der Ausführung (Artikel 58 der Haushaltsordnung)

In der Rechnungsführung der Kommission ist die Art der Mittelausführung und dazu jeweils anzugeben, welcher der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen oder Personen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden.

Bei direkter Mittelverwaltung durch die Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung wird in der Rechnungsführung unterschieden zwischen

a)
Dienststellen der Kommission,
b)
Exekutivagenturen,
c)
Leitern der Delegationen der Union,
d)
Treuhandfonds gemäß Artikel 187 der Haushaltsordnung.

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