Artikel 44 VO (EU) 2012/1268

Benennung von öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Haushaltsordnung)

(1) Die öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats oder Landes, in dem sie errichtet wurden.

(2) Im Falle einer Verbundverwaltung, welche die Benennung von mindestens einer Einrichtung je Mitgliedstaat oder Land erforderlich macht, wird diese Benennung von dem betroffenen Mitgliedstaat oder Land gemäß dem Basisrechtsakt vorgenommen.

In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern.

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