Artikel 43 VO (EU) 2012/1268
Besondere Bestimmungen für die indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 188 der Haushaltsordnung)
(1) Bei den internationalen Organisationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung handelt es sich um internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen.
Die im ersten Unterabsatz genannten Abkommen werden dem Anweisungsbefugten übermittelt, der für die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 39 zuständig ist, bevor die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt.
(2) Folgende Organisationen werden internationalen Organisationen gleichgestellt:
- a)
- das Internationale Komitee vom Roten Kreuz;
- b)
- der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.
(3) Die Kommission kann mit einem hinreichend begründeten Beschluss eine gemeinnützige Organisation mit einer internationalen Organisation gleichstellen, wenn die gemeinnützige Organisation folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- sie verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und selbständige Leitungsgremien;
- b)
- sie wurde gegründet, um bestimmte Aufgaben allgemeinen internationalen Interesses durchzuführen;
- c)
- mindestens sechs Mitgliedstaaten sind Mitglieder der gemeinnützigen Organisation;
- d)
- sie bietet ausreichende finanzielle Garantien;
- e)
- sie arbeitet auf der Grundlage ständiger Strukturen und im Einklang mit Systemen, Vorschriften und Verfahren, die im Einklang mit Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung bewertet werden können.
(4) Führt die Kommission den Haushalt nach dem Prinzip der indirekten Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen aus, finden die mit den betreffenden internationalen Organisationen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen Anwendung.
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