Artikel 42 VO (EU) 2012/1268

Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme sowie Ausschluss nicht vorschriftsmäßiger Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union bei der indirekten Mittelverwaltung (Artikel 60 Absatz 6 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung)

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in den sektorspezifischen Vorschriften umfassen die in Artikel 60 Absatz 6 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung genannten Verfahren

a)
Belegprüfungen sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch die Kommission;
b)
Feststellung des Betrages der Ausgaben, der als zulasten des Haushalts gehend anerkannt wird, durch die Kommission, gegebenenfalls im Anschluss an ein kontradiktorisches Verfahren mit den zuvor entsprechend unterrichteten Einrichtungen und Personen;
c)
gegebenenfalls Berechnung der Finanzkorrekturen durch die Kommission;
d)
Einziehung oder Auszahlung des Saldos, der sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den bereits an die Einrichtungen oder Personen ausgezahlten Beträgen ergibt, durch die Kommission.

Für die Zwecke von Buchstabe d nimmt die Kommission die Einziehung geschuldeter Beträge nach Möglichkeit durch Verrechnung gemäß Artikel 87 vor.

(2) Werden Haushaltsvollzugsaufgaben auf eine Einrichtung übertragen, die eine von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme durchführt, wird bei den Verfahren nach Artikel 60 Absatz 6 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung geprüft, ob die Einrichtung für die betreffende Maßnahme einen Betrag in Höhe des von der Kommission dafür gezahlten Betrags verwendet hat und ob die Ausgabe in Einklang mit den Verpflichtungen erfolgt ist, die in der Vereinbarung niedergelegt sind, die mit der Einrichtung geschlossen wurde.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme” jede Maßnahme, bei der die Mittel der Union mit den Mitteln mindestens eines anderen Gebers gebündelt werden.

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