Artikel 41 VO (EU) 2012/1268
Verwaltungserklärung und Konformitätserklärung (Artikel 60 Absatz 5 der Haushaltsordnung)
Bei Maßnahmen, die vor Ende des betreffenden Haushaltsjahrs abgeschlossen werden, kann der Abschlussbericht der betrauten Einrichtung oder Person über diese Maßnahme an die Stelle der in Artikel 60 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung genannten Verwaltungserklärung treten, sofern er vor dem 15. Februar des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt wird.
Bei von internationalen Organisationen oder Drittländern durchgeführten Maßnahmen, die auf höchstens 18 Monate befristet sind, kann die in Artikel 60 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannte Konformitätserklärung in den Abschlussbericht einbezogen werden.
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