Artikel 40 VO (EU) 2012/1268
Vereinbarung über die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an Einrichtungen und Personen (Artikel 60 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 3 der Haushaltsordnung)
Übertragungsvereinbarungen enthalten detaillierte Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Gewährleistung der Transparenz der durchgeführten Maßnahmen. Diese Regelungen umfassen mindestens Folgendes:
- a)
- eindeutige Festlegung der übertragenen Aufgaben und deren Grenzen, insbesondere hinsichtlich der Änderung der übertragenen Aufgaben, des Forderungsverzichts und der Verwendung erstatteter oder nicht verwendeter Mittel;
- b)
- Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und durchzuführenden Kontrollen, einschließlich der Evaluierung der Programme;
- c)
- Bedingungen für die Zahlung des Beitrags der Union, die Erstattung von für die Durchführung entstandenen Kosten und die Vergütung der beauftragten Einrichtung sowie Bestimmungen über die zur Rechtfertigung der Zahlungen vorzulegenden Unterlagen;
- d)
- Vorschriften für die Berichterstattung an die Kommission betreffend die Durchführung der Aufgaben, erwartete Ergebnisse, aufgetretene Unregelmäßigkeiten und daraufhin getroffene Maßnahmen, Bedingungen für die Aussetzung oder Unterbrechung von Zahlungen sowie Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung der Aufgaben;
- e)
- Datum, bis zu dem die einzelnen Verträge und Vereinbarungen zur Durchführung der Übertragungsvereinbarung zu schließen sind, und das der Art der zu übertragenden Aufgaben angemessen sein muss;
- f)
- Bestimmungen, die es der Einrichtung oder Person erlauben, Wirtschaftsteilnehmer, die sich in einer der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben d und f und in Artikel 107 Buchstabe b der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, von der Teilnahme an Vergabeverfahren, Finanzhilfeverfahren oder Wettbewerben oder von der Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen oder Preisgeldern auszuschließen, und Bestimmungen, die es der Einrichtung oder Person erlauben, eine finanzielle Sanktion gegen diese Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen;
- g)
- Modalitäten der Kontrolle durch die Kommission sowie Bestimmungen über den Zugang der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs zu Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Pflichten benötigen, und die Befugnis, Prüfungen und Untersuchungen durchzuführen, einschließlich Prüfungen vor Ort;
- h)
-
Vorkehrungen für die
- i)
- Verpflichtung der betrauten Einrichtung, die Kommission unverzüglich über Betrug oder Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben d und f der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Union und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;
- ii)
- Benennung einer Kontaktstelle, die über die entsprechenden Befugnisse für eine direkte Zusammenarbeit mit dem OLAF verfügt, um dessen operative Tätigkeiten zu unterstützen;
- i)
- Bedingungen für die Verwendung von Bankkonten sowie anfallender Zinserträge nach Artikel 8 Absatz 4 der Haushaltsordnung;
- j)
- Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Maßnahme der Union insbesondere gegenüber den übrigen Tätigkeiten der Einrichtung.
Im Fall von Absatz 1 Buchstabe f wird es für die Zwecke des Artikels 106 Absatz 5 der Haushaltsordnung einem Drittland als Untätigkeit ausgelegt, wenn unter anderem nach seinen nationalen Rechtsvorschriften keine Möglichkeit zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von allen von der EU finanzierten Vergabeverfahren im Sinne von Artikel 106 der Haushaltsordnung besteht. In den Übertragungsvereinbarungen ist festgelegt, in welchen Fällen einem Drittland Untätigkeit zugeschrieben wird.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i legen diese Vorkehrungen im Fall von Drittländern und internationalen Organisationen fest, in welchen Fällen das Drittland oder die internationale Organisation Unregelmäßigkeiten und Betrug gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorbeugen, aufdecken, korrigieren und melden.
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