Artikel 39 VO (EU) 2012/1268

Ex-ante-Bewertung der Vorschriften und Verfahren der Einrichtungen und Personen bei der indirekten Mittelverwaltung (Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Für die Zwecke der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung kann sich der zuständige Anweisungsbefugte auf eine Ex-ante-Bewertung durch einen anderen Anweisungsbefugten stützen, sofern dessen Schlussfolgerungen für die spezifischen Risiken der zu übertragenden Aufgaben, insbesondere deren Art und der betroffenen Beträge, relevant sind.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann sich auf eine Ex-ante-Bewertung durch andere Geber stützen, sofern diese anhand von Auflagen erfolgt ist, die den in Artikel 60 der Haushaltsordnung für die indirekte Mittelverwaltung genannten Auflagen gleichwertig sind.

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