Artikel 38 VO (EU) 2012/1268
Gleichwertigkeit der Systeme, Vorschriften und Verfahren bei der indirekten Mittelverwaltung (Artikel 60 der Haushaltsordnung)
(1) Die Kommission kann Auftragsvergabevorschriften und -verfahren als den ihren gleichwertig ansehen, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie stehen mit dem Grundsatz des breiten Bieterwettbewerbs zum Erreichen des besten Preis-/Leistungs-Verhältnisses in Einklang und sehen Verhandlungsverfahren nur bis zu einem angemessenen Betrag oder in wohlbegründeten Fällen vor.
- b)
- Sie sorgen für Transparenz im Wege angemessener Bekanntmachung vor der Auftragsvergabe — insbesondere Ausschreibungen — und angemessener Bekanntgabe der Auftragnehmer.
- c)
- Sie sorgen für Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung.
- d)
- Sie beugen während des gesamten Vergabeverfahrens Interessenkonflikten vor.
Die Vorschriften der Mitgliedstaaten oder Drittländer zur Umsetzung der Richtlinie 2004/18 EG gelten als den Vorschriften gleichwertig, die die Organe gemäß der Haushaltsordnung anwenden.
(2) Die Kommission kann Finanzhilfevorschriften und -verfahren als den ihren gleichwertig ansehen, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie stehen mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung in Einklang.
- b)
- Sie sorgen für Transparenz im Wege angemessener Bekanntmachung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen — wobei sie direkte Auftragsvergabe nur bis zu einem angemessenen Betrag oder in wohlbegründeten Fällen erlauben — und angemessener nachträglicher Bekanntmachung der Empfänger — unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
- c)
- Sie beugen während des gesamten Finanzhilfeverfahrens Interessenkonflikten vor.
- d)
- Sie sorgen dafür, dass Finanzhilfen nicht kumuliert oder rückwirkend gewährt werden, dass sie grundsätzlich kofinanziert werden und dass sie nicht zum Ziel oder zur Folge haben, dass der Empfänger einen Gewinn erzielt.
(3) Wenn die Rechnungsführungs- und internen Kontrollsysteme der Einrichtungen und Personen, die die Kommission mit Haushaltsvollzugsaufgaben zu betrauen gedenkt, den in Artikel 32 der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätzen entsprechen, kann die Kommission diese hinsichtlich des Niveaus des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und der hinreichenden Gewähr für die Erreichung der verwaltungstechnischen Ziele als ihren Systemen gleichwertig anerkennen.
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