Artikel 37 VO (EU) 2012/1268

Besondere Bestimmungen für die geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten - Förderung bewährter Verfahren (Artikel 59 der Haushaltsordnung)

Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den jeweiligen Sektorverordnungen für die Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung zuständigen Stellen.

Zur Förderung bewährter Verfahren bei der Verwaltung der Mittel der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Fischereifonds kann die Kommission den für Verwaltung und Prüfung zuständigen Einrichtungen zu Informationszwecken einen methodischen Leitfaden zur Verfügung stellen, der ihre eigene Kontrollstrategie einschließlich Checklisten und Beispiele für bewährte Verfahren enthält. Dieser Leitfaden wird erforderlichenfalls aktualisiert.

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