Artikel 46 VO (EU) 2012/1268

Unterstützung der bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Artikel 65 der Haushaltsordnung)

Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt werden, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, unterliegen Bedienstete, die bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte unterstützen, den Verpflichtungen gemäß Artikel 57 der Haushaltsordnung.

Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bediensteten der Kommission unterstützt werden.

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