Artikel 47 VO (EU) 2012/1268

Interne Vorschriften über die Übertragung der Anweisungsbefugnis (Artikel 65 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ legt in seinen internen Vorschriften die Mittelbewirtschaftungsmaßnahmen fest, die es für die reibungslose Ausführung seines Teils des Haushaltsplans für erforderlich hält; diese Maßnahmen müssen mit der Haushaltsordnung und der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.

Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, unterliegen in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Internen Vorschriften der Kommission.

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