Artikel 51 VO (EU) 2012/1268

Untätigkeit des bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Artikel 66 Absatz 8 der Haushaltsordnung)

Unter Untätigkeit des bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 66 Absatz 8 der Haushaltsordnung ist zu verstehen, dass innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat keinerlei Reaktion erfolgt ist.

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