Artikel 52 VO (EU) 2012/1268
Weiterleitung von Finanz- und Verwaltungsinformationen an den Rechnungsführer (Artikel 66 der Haushaltsordnung)
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer unter Einhaltung der von diesem festgelegten Vorschriften die Finanz- und Verwaltungsinformationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
Der Anweisungsbefugte legt dem Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch anlässlich der Rechnungsabschlüsse, die Finanzinformationen zu den Treuhandkonten vor, so dass die Verwendung von Mitteln der Union in ihren Rechnungsabschlüssen ausgewiesen werden kann.
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