Artikel 53 VO (EU) 2012/1268
Bericht über Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) (Artikel 66 der Haushaltsordnung)
Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfassen für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 266 der vorliegenden Verordnung vergebenen Aufträge. Nimmt der Anteil der Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) an der Zahl der von demselben bevollmächtigten Anweisungsbefugten vergebenen Aufträge gegenüber den früheren Haushaltsjahren beträchtlich zu oder ist dieser Anteil erheblich höher als der bei seinem Organ verzeichnete Durchschnitt, erstattet der zuständige Anweisungsbefugte dem Organ Bericht und erläutert gegebenenfalls die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Tendenz entgegenzuwirken. Jedes Organ übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verhandlungsverfahren (negotiated procedure). Die Kommission fügt diesen Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung bei.
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