Artikel 54 VO (EU) 2012/1268

Ernennung des Rechnungsführers (Artikel 68 der Haushaltsordnung)

(1) Der Rechnungsführer wird von jedem Organ aus den Reihen der dem Statut der Beamten der Europäischen Union unterliegenden Beamten ernannt.

Er wird vom Organ aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.

(2) Zwei oder mehrere Organe oder Einrichtungen können denselben Rechnungsführer ernennen.

In einem solchen Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

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