Artikel 55 VO (EU) 2012/1268
Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt (Artikel 68 der Haushaltsordnung)
(1) Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.
(2) Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem Beamten seiner Dienststelle übermittelt.
Der neue Rechnungsführer unterzeichnet die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses und kann Vorbehalte äußern.
Der Übergabebericht enthält auch das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte.
(3) Jedes Organ bzw. jede Einrichtung nach Artikel 208 der Haushaltsordnung unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungsführer der Kommission innerhalb von zwei Wochen, wenn es/sie einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet.
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