Artikel 56 VO (EU) 2012/1268
Validierung der Rechnungsführungs- und Inventarsysteme (Artikel 68 der Haushaltsordnung)
Der zuständige Anweisungsbefugte informiert den Rechnungsführer über sämtliche Entwicklungen bzw. umfassenden Änderungen jedes Rechnungsführungssystems, Inventarsystems oder Systems zur Bewertung der Aktiva und Passiva, das Daten für die Rechnungslegung des Organs liefert oder zum Nachweis von Daten der Rechnungslegung herangezogen wird, so dass der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien überprüfen kann.
Der Rechnungsführer kann ein bereits validiertes Rechnungsführungssystem jederzeit erneut überprüfen. Wird ein vom Anweisungsbefugten eingerichtetes Rechnungsführungssystem vom Rechnungsführer nicht validiert bzw. zieht dieser eine früher gegebene Validierung zurück, so erstellt der zuständige Anweisungsbefugte einen Aktionsplan, um die Mängel, die zu dieser Entscheidung geführt haben, schnellstmöglich zu beheben.
Der zuständige Anweisungsbefugte ist für die Vollständigkeit der an den Rechnungsführer weitergeleiteten Angaben verantwortlich.
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