Artikel 60 VO (EU) 2012/1268

Verwaltung der Salden der Bankkonten (Artikel 68 der Haushaltsordnung)

(1) Der Rechnungsführer vergewissert sich, dass der Saldo der Bankkonten gemäß Artikel 58 nicht wesentlich von den Kassenmittelvorausschätzungen gemäß Artikel 57 Absatz 2 abweicht und auf jeden Fall

a)
keines dieser Konten einen Debetsaldo aufweist,
b)
der Saldo von Devisenkonten regelmäßig in Euro umgerechnet wird.

(2) Der Rechnungsführer darf auf Devisenkonten keine Salden halten, die dem Organ übermäßige Verluste aufgrund von Wechselkursschwankungen verursachen könnten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.