Artikel 61 VO (EU) 2012/1268

Überweisungen und Umtauschtransaktionen (Artikel 68 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet des Artikels 69 nimmt der Rechnungsführer Überweisungen zwischen den von ihm im Namen des Organs bei Finanzinstituten eingerichteten Konten sowie Devisenumrechnungen vor.

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