Artikel 64 VO (EU) 2012/1268

Aufbewahrung der Belege beim Rechnungsführer (Artikel 68 der Haushaltsordnung)

Die Belege im Zusammenhang mit der Rechnungsführung und Rechnungslegung gemäß Artikel 141 der Haushaltsordnung werden während eines Zeitraums von fünf Jahren aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament für das Haushaltsjahr, auf das sich die Belege beziehen, die Entlastung erteilt.

Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Jedes Organ bestimmt, bei welcher Dienststelle die Belege aufbewahrt werden.

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