Artikel 65 VO (EU) 2012/1268

Zur Verfügung über die Konten ermächtigte Personen (Artikel 69 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ legt fest, unter welchen Bedingungen die von ihm benannten Bediensteten, die zur Verfügung über die bei den Außenstellen gemäß Artikel 72 eingerichteten Konten ermächtigt sind, den Finanzinstituten vor Ort ihre Namen und Unterschriftsproben mitteilen dürfen.

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