Artikel 66 VO (EU) 2012/1268
Bedingungen für die Inanspruchnahme von Zahlstellen (Artikel 70 der Haushaltsordnung)
(1) Erweisen sich Zahlungen auf haushaltstechnischem Wege als materiell unmöglich oder insbesondere aufgrund der geringen Höhe der zu zahlenden Beträge als wenig rationell, so können für die Zahlung dieser Ausgaben Zahlstellen eingerichtet werden.
(2) Der Zahlstellenverwalter ist befugt, auf der Grundlage eines in den Weisungen des zuständigen Anweisungsbefugten genau festgelegten Rahmens die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben vorzunehmen. Diese Weisungen enthalten die Vorschriften und die Bedingungen für die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben sowie gegebenenfalls die Bestimmungen für die Unterzeichnung rechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe e.
(3) Die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters werden vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen. In diesem Beschluss wird auf die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen des Zahlstellenverwalters und des Anweisungsbefugten hingewiesen.
Änderungen der Funktionsweise einer Zahlstelle werden ebenfalls vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen.
(4) Über die in den Delegationen der Union eingerichteten Zahlstellen können sowohl Mittel des Einzelplans Kommission als auch Mittel des Einzelplans Europäischer Auswärtiger Dienst (im Folgenden „EAD” ) des Gesamthaushaltsplans ausgezahlt werden, wobei die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Ausgaben gewährleistet sein muss.
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