Artikel 71 VO (EU) 2012/1268
Verfahren der Auftragsvergabe (Artikel 70 der Haushaltsordnung)
Zahlungen im Rahmen der Zahlstelle können bis zu dem in Artikel 137 Absatz 3 genannten Betrag zur Begleichung von Rechnungen geleistet werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.
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