Artikel 72 VO (EU) 2012/1268
Einrichtung von Zahlstellen (Artikel 70 der Haushaltsordnung)
Gemäß Artikel 70 der Haushaltsordnung können zur Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben bei jeder Außenstelle außerhalb der Europäischen Union eine oder mehrere Zahlstellen eingerichtet werden. Außenstellen sind insbesondere Delegationen, Vertretungen oder Büros der Union in Drittländern.
Der Beschluss zur Einrichtung einer Zahlstelle regelt deren Funktionsweise auf der Grundlage der besonderen Erfordernisse der betreffenden Außenstelle und nach Maßgabe von Artikel 70.
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