Artikel 73 VO (EU) 2012/1268
Zahlstellenverwalter und zur Verfügung über die Konten ermächtigte Personen in den Delegationen der Union (Artikel 70 der Haushaltsordnung)
In Ausnahmefällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich ist, können die Aufgaben des EAD-Zahlstellenverwalters in den Delegationen der Union von Bediensteten der Kommission wahrgenommen werden. Unter den gleichen Bedingungen können Bedienstete des EAD in den Delegationen der Union zu Zahlstellenverwaltern der Kommission ernannt werden.
Die in Absatz 1 genannten Regelungen und Bedingungen gelten in den Delegationen der Union für die Ernennung von Personen, die vom Anweisungsbefugten zur Vornahme von Banktransaktionen ermächtigt werden.
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