Artikel 75 VO (EU) 2012/1268

Finanzielle Unregelmäßigkeiten (Artikel 66 Absatz 7 und Artikel 73 Absatz 6 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet der Zuständigkeiten des OLAF ist das in Artikel 29 genannte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten (im Folgenden „das Gremium” ) für alle Verstöße gegen die Haushaltsordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten zuständig.

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