Artikel 79 VO (EU) 2012/1268

Forderungsvorausschätzungen (Artikel 77 der Haushaltsordnung)

(1) Die Forderungsvorausschätzung enthält Angaben über die Art der Einnahme und ihre Verbuchung im Haushaltsplan sowie nach Möglichkeit die Bezeichnung des Schuldners und die voraussichtliche Höhe des Forderungsbetrags.

Bei der Aufstellung der Forderungsvorausschätzung überprüft der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere

a)
die Richtigkeit der Verbuchungsstelle;
b)
die Ordnungsmäßigkeit und die Übereinstimmung der Forderungsvorausschätzung mit den geltenden Rechtsvorschriften und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2) Vorbehaltlich von Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung begründet eine Forderungsvorausschätzung keine Mittel für Verpflichtungen. In den Fällen nach Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die Mittel erst verfügbar, nachdem die geschuldeten Beträge tatsächlich durch die Union eingezogen wurden.

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