Artikel 80 VO (EU) 2012/1268

Verfahren (Artikel 78 der Haushaltsordnung)

(1) Mit der Feststellung einer Forderung durch den Anweisungsbefugten wird bestätigt, dass die Union einen Anspruch gegenüber einem Schuldner hat und berechtigt ist, von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld zu fordern.

(2) Die Einziehungsanordnung ist der Vorgang, mit dem der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, die festgestellte Forderung einzuziehen.

(3) Die Zahlungsaufforderung ist die dem Schuldner erteilte Information, dass

a)
die Union die Forderung festgestellt hat;
b)
keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Zahlung seiner Schuld fristgerecht erfolgt;
c)
seine Schuld unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften zu dem in Artikel 83 genannten Satz verzinslich ist, wenn sie innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist;
d)
das Organ, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist, den geschuldeten Betrag durch Verrechnung oder durch Inanspruchnahme zuvor geleisteter Sicherheiten einzieht;
e)
der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Frist vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist, das heißt, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Kommission geschuldete Betrag verloren gehen könnte, wobei dem Schuldner vorab mitgeteilt wird, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Verrechnung erfolgt;
f)
das Organ, wenn sämtliche Maßnahmen der Buchstaben a bis e dieses Absatzes nicht zur vollständigen Einziehung der Schuld geführt haben, die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels nach Artikel 79 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt.

Die Zahlungsaufforderung wird ausgedruckt und dem Schuldner vom Anweisungsbefugten übermittelt. Der Rechnungsführer wird über das Rechnungsführungssystem über den Vorgang in Kenntnis gesetzt.

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