Artikel 84 VO (EU) 2012/1268

Ausstellung der Einziehungsanordnung (Artikel 79 der Haushaltsordnung)

(1) Die Einziehungsanordnung enthält folgende Angaben:

a)
das Haushaltsjahr, zu dessen Lasten die Verbuchung erfolgt;
b)
die Referenzdaten des Rechtsakts oder der rechtlichen Verpflichtung, der bzw. die den Forderungstatbestand darstellt und den Anspruch auf die Einziehung begründet;
c)
den einschlägigen Artikel des Haushaltsplans sowie eventuell erforderliche weitere Untergliederungen, gegebenenfalls einschließlich der Referenzdaten der entsprechenden Mittelbindung;
d)
den einzuziehenden Betrag, ausgedrückt in Euro;
e)
den Namen und die Anschrift des Schuldners;
f)
die Zahlungsfrist nach Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b;
g)
die mögliche Art der Einziehung, insbesondere einschließlich der Einziehung durch Verrechnung oder Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen.

(2) Die Einziehungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet.

(3) Der Rechnungsführer eines jeden Organs führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Er übermittelt dieses Verzeichnis dem Rechnungsführer der Kommission.

Der Rechnungsführer der Kommission erstellt ein konsolidiertes Verzeichnis, in dem die einzuziehenden Beträge nach Organ und Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnung aufgeschlüsselt sind. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.

(4) Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu stärken, erstellt die Kommission ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Union, in dem neben den geschuldeten Beträgen die Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Veröffentlichte personenbezogene Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen, werden entfernt, sobald der geschuldete Betrag vollständig getilgt wurde. Dies gilt auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen, deren Name eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt.

Der Beschluss, den Schuldner in das Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Europäischen Union aufzunehmen, wird im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Höhe des Betrags getroffen.

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