Artikel 85 VO (EU) 2012/1268

Vollstreckbarer Beschluss zugunsten anderer Organe (Artikel 79 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Die in Artikel 79 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn das betreffende Organ die in Artikel 80 Absatz 1 der Haushaltsordnung vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen Zahlung und der Einziehung durch Verrechnung ausgeschöpft hat und der Schuldbetrag erheblich ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 können die nicht in Artikel 299 AEUV genannten Organe die Kommission um den Erlass eines vollstreckbaren Beschlusses ersuchen.

(3) In dem vollstreckbaren Beschluss ist in jedem Fall festgelegt, dass die eingeforderten Beträge in den Einzelplan des betreffenden Organs einzustellen sind, dem die Anweisungsbefugnis zufällt. Sofern die Einnahmen keine zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung darstellen, werden sie als allgemeine Einnahmen eingestellt.

(4) Das antragstellende Organ setzt die Kommission von allen Umständen in Kenntnis, die die Einziehung beeinflussen könnten, und unterstützt die Kommission im Falle der Anfechtung des vollstreckbaren Titels.

(5) Die Kommission und das betreffende Organ legen die Umsetzungsmodalitäten dieses Artikels einvernehmlich fest.

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