Artikel 86 VO (EU) 2012/1268

Einziehungsvorschriften (Artikel 80 der Haushaltsordnung)

(1) Eingehende Forderungsbeträge werden vom Rechnungsführer in den Büchern erfasst, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet.

(2) Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers oder des Zahlstellenverwalters wird eine Quittung ausgestellt.

(3) Teilzahlungen durch einen Schuldner, an den mehrere Einziehungsanordnungen gerichtet worden sind, werden zunächst auf die ältesten Ansprüche angerechnet, sofern der Schuldner nichts anderes bestimmt hat.

Teilzahlungen werden zunächst auf die Zinsen angerechnet.

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