Artikel 87 VO (EU) 2012/1268
Einziehung durch Verrechnung (Artikel 80 der Haushaltsordnung)
(1) Wenn der Schuldner gegenüber der Union eine nach Artikel 81 Buchstabe a einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung durch Verrechnung vor.
Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, nimmt der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung ausnahmsweise vor der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Zahlungsfrist vor, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte.
Auch wenn der Schuldner einverstanden ist, nimmt der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist vor.
(2) Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 1 erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem zuständigen Anweisungsbefugten und unterrichtet die betroffenen Schuldner.
Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, unterrichtet der Anweisungsbefugte auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, die Einziehung durch Verrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen.
(3) Die Verrechnung im Sinne von Absatz 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Union im Betrag der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.