Artikel 94 VO (EU) 2012/1268

Finanzierungsbeschluss (Artikel 84 der Haushaltsordnung)

(1) Der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(2) Der Finanzierungsbeschluss enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
für Finanzhilfen:

i)
Angabe von Basisrechtsakt und Haushaltslinie;
ii)
die jährlichen Prioritäten, die Ziele, die erreicht werden sollen, und die voraussichtlichen Ergebnisse, die mit den für das betreffende Haushaltsjahr bewilligten Mitteln erzielt werden sollen;
iii)
die wesentlichen Zulassungs-, Auswahl- und Gewährungskriterien, die die Auswahl der Vorschläge bestimmen;
iv)
den Höchstsatz für die Kofinanzierung bzw., bei verschiedenen Sätzen, die für jeden einzelnen Satz geltenden Kriterien;
v)
den Zeitplan und den Richtbetrag für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

b)
für die Auftragsvergabe:

i)
die für die Auftragsvergabe im jeweiligen Jahr vorgesehene globale Mitteldotation;
ii)
die voraussichtliche Anzahl und Art der geplanten Verträge und, soweit möglich, der allgemeine Vertragsgegenstand;
iii)
den voraussichtlichen Zeitplan für die Einleitung der Auftragsvergabe;

c)
für Treuhandfonds gemäß Artikel 187 der Haushaltsordnung:

i)
Angabe von Basisrechtsakt und Haushaltslinie;
ii)
die für den Treuhandfonds vorgemerkten Jahresmittel sowie die für seine gesamte Laufzeit veranschlagten Beträge;
iii)
die Ziele des Treuhandfonds und seine Laufzeit;
iv)
die Vorschriften über die Leitung des Treuhandfonds;
v)
die in Artikel 187 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannte Möglichkeit, Haushaltsvollzugsaufgaben auf Einrichtungen und Personen zu übertragen;

d)
für Preisgelder:

i)
Angabe von Basisrechtsakt und Haushaltslinie;
ii)
die Ziele, die erreicht werden sollen, und die voraussichtlichen Ergebnisse;
iii)
die wichtigsten Teilnahmebedingungen und Zuschlagskriterien;
iv)
den Zeitplan des Wettbewerbs und die Höhe des Preisgeldes bzw. der Preisgelder;

e)
für Finanzierungsinstrumente:

i)
Angabe von Basisrechtsakt und Haushaltslinie;
ii)
die Ziele, die erreicht werden sollen, und die voraussichtlichen Ergebnisse;
iii)
die Dotierung des Finanzierungsinstruments;
iv)
den voraussichtlichen Zeitplan der Umsetzung.

(3) Enthält das in Artikel 128 der Haushaltsordnung genannte jährliche Arbeitsprogramm für die mit den bewilligten Haushaltsmitteln zu deckenden Finanzhilfen die nach Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Angaben, so gilt der Beschluss zur Annahme des Programms als Finanzierungsbeschluss für diese Finanzhilfen.

Sofern für die Auftragsvergabe, für Treuhandfonds, für Preisgelder und für Finanzierungsinstrumente die Ausführung der jeweils bewilligten Jahresmittel in einem Arbeitsprogramm festgelegt ist, das die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d bzw. e enthält, so gilt der Beschluss zur Annahme dieses Arbeitsprogramms als Finanzierungsbeschluss für die betreffenden Aufträge, Treuhandfonds, Preisgelder und Finanzierungsinstrumente.

Sind für eine oder mehrere Maßnahmen diese Angaben nicht im Arbeitsprogramm enthalten, so muss es entsprechend abgeändert werden oder es muss für die betreffenden Maßnahmen ein gesonderter Finanzierungsbeschluss erlassen werden.

(4) Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.

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