Artikel 95 VO (EU) 2012/1268
Globale und vorläufige Mittelbindungen (Artikel 85 der Haushaltsordnung)
(1) Die globale Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung — die den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht — oder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen abgewickelt.
Bei Finanzierungsvereinbarungen im Bereich der direkten Finanzhilfen für, einschließlich Budgethilfe, die eine rechtliche Verpflichtung darstellen, können Zahlungen geleistet werden, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen geschlossen werden müssen.
(2) Die vorläufige Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, oder — bei Ausgaben im Bereich der Personalverwaltung oder der Öffentlichkeitsarbeit der Organe zur Information über das aktuelle Geschehen in der Union — unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt.
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