Artikel 96 VO (EU) 2012/1268

Vornahme der globalen Mittelbindung (Artikel 85 der Haushaltsordnung)

(1) Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen.

Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Auswahl der Empfänger und — wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm im Sinne von Artikel 188 erfordert — frühestens nach Annahme dieses Programms.

(2) Wird die globale Mittelbindung durch eine Finanzierungsvereinbarung abgewickelt, so gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht.

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