Artikel 98 VO (EU) 2012/1268

Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden (Artikel 85 der Haushaltsordnung)

Als laufende Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden können, gelten:

a)
Ausgaben für statutäres und nichtstatutäres Personal, für sonstige Humanressourcen sowie für Versorgungsbezüge und die Vergütung von Sachverständigen;
b)
Ausgaben für die Mitglieder des Organs;
c)
Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen;
d)
Ausgaben für Auswahlverfahren, Personalauswahl und Einstellungen;
e)
Dienstreisekosten;
f)
Repräsentationskosten;
g)
Sitzungskosten;
h)
Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher und Übersetzer;
i)
Ausgaben für den Austausch von Beamten;
j)
laufende Mietkosten für bewegliche Sachen und Immobilien oder laufende Zahlungen in Verbindung mit Immobilientransaktionen im Sinne von Artikel 121 dieser Verordnung oder darlehensfinanzierte Immobilienkäufe gemäß Artikel 203 Absatz 8 der Haushaltsordnung;
k)
verschiedene Versicherungskosten;
l)
Reinigungs-, Instandhaltungs- und Sicherheitskosten;
m)
Ausgaben im Sozialbereich und medizinischen Bereich;
n)
Telekommunikationskosten;
o)
Finanzkosten;
p)
Kosten für Streitsachen;
q)
Ausgaben für Schadenersatz, einschließlich Zinsen;
r)
Kosten für Arbeitsmittel;
s)
Wasser-, Gas- und Stromkosten;
t)
Ausgaben für Veröffentlichungen auf Papier oder in elektronischer Form;
u)
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit der Organe zur Information über das aktuelle Geschehen in der Union.

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