Artikel 98 VO (EU) 2012/1268
Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden (Artikel 85 der Haushaltsordnung)
Als laufende Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden können, gelten:
- a)
- Ausgaben für statutäres und nichtstatutäres Personal, für sonstige Humanressourcen sowie für Versorgungsbezüge und die Vergütung von Sachverständigen;
- b)
- Ausgaben für die Mitglieder des Organs;
- c)
- Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen;
- d)
- Ausgaben für Auswahlverfahren, Personalauswahl und Einstellungen;
- e)
- Dienstreisekosten;
- f)
- Repräsentationskosten;
- g)
- Sitzungskosten;
- h)
- Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher und Übersetzer;
- i)
- Ausgaben für den Austausch von Beamten;
- j)
- laufende Mietkosten für bewegliche Sachen und Immobilien oder laufende Zahlungen in Verbindung mit Immobilientransaktionen im Sinne von Artikel 121 dieser Verordnung oder darlehensfinanzierte Immobilienkäufe gemäß Artikel 203 Absatz 8 der Haushaltsordnung;
- k)
- verschiedene Versicherungskosten;
- l)
- Reinigungs-, Instandhaltungs- und Sicherheitskosten;
- m)
- Ausgaben im Sozialbereich und medizinischen Bereich;
- n)
- Telekommunikationskosten;
- o)
- Finanzkosten;
- p)
- Kosten für Streitsachen;
- q)
- Ausgaben für Schadenersatz, einschließlich Zinsen;
- r)
- Kosten für Arbeitsmittel;
- s)
- Wasser-, Gas- und Stromkosten;
- t)
- Ausgaben für Veröffentlichungen auf Papier oder in elektronischer Form;
- u)
- Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit der Organe zur Information über das aktuelle Geschehen in der Union.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.