Artikel 1 VO (EU) 2012/134

(1) Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfischwadenfänger:

Spanien 22 Schiffe
Frankreich 20 Schiffe
Italien 1 Schiff
Insgesamt 43 Schiffe

b)
Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien 16 Schiffe
Frankreich 8 Schiffe
Portugal 7 Schiffe
Vereinigtes Königreich 1 Schiff
Insgesamt 32 Schiffe

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens und des Protokolls.

(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten berücksichtigen.

(4) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Tag festgesetzt, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten davon unterrichtet, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind.

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