Präambel VO (EU) 2012/134

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 22. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1446/2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik(1) (im Folgenden „Abkommen” ) angenommen. Diesem war ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung(2) beigefügt. Dieses Protokoll ist am 31. Dezember 2011 ausgelaufen.
(2)
Am 2. Juni 2011 wurde ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik (im Folgenden „Protokoll” ) paraphiert, das den EU-Schiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Mosambiks Fangmöglichkeiten einräumt.
(3)
Der Rat hat am 23. Januar 2012 den Beschluss 2012/91/EU(3) über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.
(4)
Die Art der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
(5)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(4) hat die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon zu unterrichten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen Union im Rahmen eines Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist muss festgesetzt werden.
(6)
Da das Protokoll zum Abkommen am 31. Dezember 2011 ausgelaufen ist, sollte diese Verordnung ab 1. Februar 2012 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 39.

(3)

Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(4)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

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