ANHANG II VO (EU) 2012/136

Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe.
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1j514ii Natrium-Bisulfat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natrium-Bisulfat: ≥ 95,2 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natrium-Bisulfat CAS-Nr. 7681-38-1 NaHSO4 Na 19,15 % SO4 80,01 % Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (1)

Bestimmung von Natriumhydrogensulfat in Futtermittelzusatzstoffen: Titrimetrische Analyse auf Grundlage der Bestimmung der gesamten löslichen Säure von Natrium-Bisulfat anhand einer Standard-Natriumhydroxidlösung.
Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere, ausgenommen Katzen und Nerze —- 4000
1.
In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
2.
Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.
3.
Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die einzelnen entsprechenden Arten festgelegten zulässigen Höchstgehalt im Alleinfuttermittel nicht übersteigen.
8. März 2022
Katzen 20000
Nerze 10000

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

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