Artikel 1 VO (EU) 2012/14
(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Molybdändraht mit Ursprung in der Volksrepublik China mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und mit einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 eingereiht wird, wird auf die aus Malaysia versandten Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und mit einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Code 8102960011) eingereiht wird, ausgeweitet.
(2) Die durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf von Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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