Artikel 2 VO (EU) 2012/14
(1) Anträge auf Befreiung von den durch Artikel 1 ausgeweiteten Zöllen sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: N105 4/92
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
Fax + 32 229-79881
E-Mail: TRADE-13-3-MOLYBDENUM@ec.europa.eu
(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses per Beschluss die Einfuhren, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.
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