Artikel 1 VO (EU) 2012/155

In Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission(1) wird folgende zusätzliche Anmerkung eingefügt:

3.
Nur für die Zwecke der Unterpositionen 85287115 und 85287191 erfasst der Begriff „Modem” Geräte oder Vorrichtungen, die Eingangs- und Ausgangssignale modulieren und demodulieren, wie V.90-Modems oder Kabelmodems, sowie andere Geräte, die für den Zugang zum Internet ähnliche Technologien verwenden, wie WLAN, ISDN und Ethernet. Der Zugang zum Internet kann durch den Dienstanbieter beschränkt sein.

Geräte dieser Unterpositionen müssen einen wechselseitigen Kommunikationsprozess oder einen wechselseitigen Informationsfluss zur Herstellung eines interaktiven Informationsaustausches ermöglichen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1.

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